Absperrschranken zur Sicherung von Geh- und Radwegen

Baustellensicherung nach RSA 95

Sicherung von Geh- und Radwegen bei Aufgrabungen

Bestandteile von geeigneten Einrichtungen für die Absicherung von Baustellenbereichen und Aufgrabungen an und auf Geh- und Radwegen müssen dem Anprall von Personen standhalten und sollen diese sicher an der Gefahrenstelle vorbeiführen. In der Regel umfassen diese standsichere Absperrschranken mit Blindentastleisten, mobile Absturzsicherungen bzw. Arbeitsstellzäune oder standsichere Bauzäune.

Der Einsatz dieser Einrichtungen unterliegt wichtigen Anforderungen. Dazu zählen neben der Standsicherheit der Module auch die Tiefe der Ausgrabung sowie der Abstand zur Absturzkante. Darüber hinaus sind entsprechend Warnleuchten als Ergänzung erforderlich.

Zu beachten ist zu jeder Zeit auch die Eignung der Produkte für den Verkehr. Auch die bautechnischen und arbeitsschutztechnischen Vorgaben müssen erfüllt werden. Beispielsweise ist in den verkehrstechnischen Anforderungen keine Durchrutschsicherheit für Kleinkinder vorgeschrieben. Diese Sicherheit gewährleisten jedoch entsprechende Gitter, die in den bautechnischen Anforderungen festgehalten sind. Nur wenn alle dieser Vorschriften eingehalten werden, ist die Sicherungsausrüstung im Straßenverkehr nutzbar. Andersherum gibt es durch die Trennung der einzelnen Bereiche auch den Fall, das bauliche und arbeitsschutzrechtliche Vorschriften erfüllt werden, jedoch die Verkehrstauglichkeit nicht ausreicht. Ein einheitliches Regelwerk wäre sinnvoll, ist jedoch bisher nicht existent. In der Industrie wurden daher mobile Absturzsicherungen aus Kunststoff etabliert, um den Konflikt zu lösen. Diese auch als Arbeitsstellenzaun bekannten Vorrichtungen sind die passende Antwort auf die bisher verwendeten Anlagen aus Stahl. Die mobilen Elemente kombinieren den mechanischen Schutz mit den Vorschriften im Straßenverkehr durch Absperrschranken. Eine Erfüllung aller Anforderungen ist somit sichergestellt. Die Blindentastleiste ist ebenfalls integriert. Des Weiteren kommt hinzu, dass die sonst aufwändig zu verbindenden Aufhängungen entfallen. Die Glatte Fläche des Kunststoffkörpers kann je nach Produkt die Funktion eines Handlaufs übernehmen. Scharfe Kanten, verbogene oder gerostete Grundflächen so wie abgebrochene und somit scharfkantige Haken sind bei der Kunststoffvariante ausgeschlossen.

Die Absperrzäune aus Kunststoff haben jedoch längst nicht überall die älteren Modelle ersetzt. Daher sind die darauf bezogenen Festlegungen weiterhin anzuwenden und zu erfüllen.

 

Anbringen von Warnleuchten

Optische Signale sind besonders in Gefahrenbereichen essenziell. Für schlechtere Lichtverhältnisse müssen an den Absperrungen zu Aufgrabungen Warnleuchten angebracht werden. In den Regularien ist für Querabsperrungen ein Abstand von einem Meter, für Längsabsperrungen ein Abstand von zehn Metern festgehalten.

Viele Auftraggeber führen Angst vor Vandalismus oder Diebstahl an – dies rechtfertigt jedoch den Verzicht auf entsprechende Beleuchtung der Gefahrenstelle nicht. Ebenso ist eine Abschaltung zu bestimmten Nachtzeiten nicht zulässig. Sollte eine durchgehende Beleuchtung der Stelle durch Straßenbeleuchtung gewährleistet sein, kann auf zusätzliche Leuchtmittel verzichtet werden.

Ihr Kontakt zu JW Verkehrstechnik